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1. Die Zeitschrift PRISMA ist ein Produkt des Verlages vivita® Ltd. und
wird in den folgenden - für dieses Printmedium geltenden
Geschäftsbedingungen - als »Verlag« genannt. Der Anzeigenkunde
wird als »Inserent« bezeichnet. Die Grundlage der Beziehung »Verlag-
Inserent« bilden die zur Zeit geltenden Mediadaten. Mit der
Herausgabe einer neuen Version verlieren alle bisherigen Preise ihre
Gültigkeit. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der aktuell geltenden
gesetzlichen MWSt.
2. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle Herausgeber der jeweiligen Landesregionen. Verantwortlich für
Reklamationen und Schadensregulierungen sind diejenigen
Herausgeber, bei denen die Anzeigenbuchung in Auftrag gegeben
wurde.
§1 Der Anzeigenauftrag ist für die Dauer des mündlich oder schriftlich
getroffenen Vertragsabschlusses gültig. Die Art der Ausführung und
der Umfang der zu schaltenden Anzeigen ergeben sich aus dem
Vertrag bzw. aus dem formlosen Auftragswunsch des Inserenten.
Gesonderte Anzeigenauftragsformulare sind weder vorhanden noch
erforderlich.
§2 Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort
„Anzeige“ erkenntlich gemacht.
§3 Der Verlag hat das Recht, von Aufträgen, die in Form und Inhalt
gegen geltende Gesetze verstoßen oder zu Bedenken sittlicher oder
fachlicher Art Anlass geben, ohne weitere Begründung Abstand zu
nehmen. Der Inserent wird unverzüglich darüber informiert.
§4 Erhält der Verlag die Anzeigenunterlagen nicht rechtzeitig zum
Anzeigenschluss jeweils drei Wochen vor Erscheinungstermin, so ist er
berechtigt, die dienlichsten Unterlagen zur Anzeigengestaltung zu
verwenden. Sind keine geeigneten Vorlagen vorhanden, wird der
bestehende Anzeigenauftrag in der darauf folgenden Ausgabe erfüllt.
Der Verlag wird von der Haftung befreit, wenn vereinbarte
Platzierungen durch Versäumnisse des Inserenten nicht eingehalten
werden können oder durch fehlende Unterlagen eine Minderung der
Druckqualität eintritt.
§5 Der Inserent trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die
rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten
Text- und Bildunterlagen.
§6 Für die Druckqualität überlassener Fotos oder digitaler Medien,
sowie für Fehler aus fernmeldetechnischen Übermittlungen,
übernimmt der Verlag keine Haftung. Die Haftung für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Reproduktion erfolgt stets
bestmöglich.
§7 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Inserent trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Wenn der Inserent den ihm
übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist von drei
Arbeitstagen zurückgibt, gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
§8 Der Inserent hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unvollständigem oder falschem Abdruck der Anzeige das Recht auf
Zahlungsminderung oder auf eine Ersatzanzeige, sofern der Fehler vom
Verlag zu vertreten ist. Die Frist für Mängelrügen/Reklamationen endet
nach 14 Tagen ab dem ersten Erscheinungstag bzw. nach Zustellung
eines Belegexemplars. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
a) Ein Anspruch auf eine Ersatzanzeige kann nur bei fehlerhaften
Angaben von Adresse und Telefonnummer stattgegeben werden,
sofern die Anzeige vom Verlag selbst erstellt wurde. Für Inhalte vom
Inserenten übersendeter Vorlagen kann der Verlag nicht belangt
werden. Der Passus gilt auch für b) und c). Ein weiterer Ersatzanspruch
kann aus Produktionsgründen nur dann abgeleitet werden, wenn
Inhalte unlesbar gedruckt werden.
b) Anspruch auf 50 % Ermäßigung liegt dann vor, wenn entweder die
Telefonnummer oder die Adresse Fehler enthält bzw. Terminangaben
falsch abgedruckt werden.
c) Anspruch auf 15 % Ermäßigung ist dann begründet, wenn nicht
vertretbare orthografische Fehler verursacht wurden. Von dieser
Regelung ausgenommen sind Satzzeichen.
§ 8.1 Bei kostenfreien Anzeigen oder bei Textanzeigen, die das
vorgegebene maximale Textvolumen überschreiten, behält sich der
Verlag vertretbare Kürzungen vor. Ein Anspruch seitens des Inserenten
auf Ersatz besteht in diesem Falle nicht.
§ 8.2 Ein Anspruch auf Ersatz für kostenfreie PR-Texte, die inhaltliche
falsche Angaben enthalten, gibt es nicht, es sei denn, der PR-Text wird
explizit als Anzeige gekennzeichnet und gesondert dem Inserenten in
Rechnung gestellt.
a) Ist mit dem kostenfreien PR-Text eine Anzeigenschaltung
verbunden, so ist der Anzeigenpreis auch im Falle eines fehlerhaften
PR-Textes wie vereinbart fällig. Aus fehlerhaften kostenfreien PRTexten
kann keine Minderung des Anzeigenpreises abgeleitet werden.
§9 Eine Kündigung des Anzeigenauftrages ist nach Anzeigenschluss
(3 Wochen vor Erscheinungstermin) nicht mehr möglich. Bei Rücktritt
des Inserenten von einer Mehrfachbuchung werden 50 Prozent der
Gesamtauftragshöhe der nicht abgenommenen Anzeigen als
Schadensersatz fällig, ohne dass der Verlag den Einzelnachweis zu
führen hat. Bereits in Anspruch genommene Rabatte für
Mehrfachbuchungen sind zu berichtigen und werden wieder vom
Inserenten zurück gefordert. Alle Anzeigenaufträge sind maximal auf
10 Ausgaben beschränkt, es sei denn es handelt sich um
Daueraufträge auf Widerruf.
§10 Druckunterlagen werden bis zu zwölf Monate nach Erscheinen
archiviert und nur auf besonderer Aufforderung seitens des Inserenten
zurückgegeben.
§11 Zahlungsbedingungen: Anzeigenrechnungen sind sofort nach
Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ab 30 Tagen
bzw. ab der zweiten Mahnung werden gesondert Verzugszinsen in
Höhe von 12 % p.a. berechnet. Des weiteren ist der Verlag berechtigt,
die weitere Ausführung von Anzeigenaufträgen bis zur Bezahlung der
ausstehenden Forderungen zurückzustellen.
a) Bei Bankeinzug (Lastschriftverfahren) werden für gestaltete
Anzeigen (INFO/PLUS) außer Textanzeigen 3 % Skonto gewährt. Tag
der Abbuchung ist der Erscheinungstermin der entsprechenden
Ausgabe. Kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden, etwa bei
überzogenen Disporahmen, bei falsch mitgeteilter BV oder bei
Widerspruch, werden dem Inserenten gesondert Bankgebühren in
Höhe von 13,50 € in Rechnung gestellt.
§12 Werbeagenturen oder Vermittler haben gesonderte Anzeigentarife
und müssen sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen
mit den Werbetreibenden an die Preisangaben des Verlages halten.
Die vom Verlag gewährte Mittlerprovision in der Regel von 15 % auf
den Anzeigennettopreis darf an die Auftragsgeber weder ganz noch
teilweise weitergegeben werden. Agenturen erhalten wie Inserenten
auch die geltenden Mengenrabatte.
§13 Bei Änderung der Anzeigenpreisliste treten die aktuellen Preise für
Neukunden ab sofort in Kraft. Laufende Aufträge behalten die
vereinbarten Konditionen mit der maximalen Vertragsdauer von 12
Monaten bzw. 6 Ausgaben bei.
§14 Autoren, die dem Verlag redaktionelle Beiträge zur
Veröffentlichung zur Verfügung stellen, räumen dem Verlag
unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das Recht
zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes
einschließlich der darin enthaltenen Abbildungen für die
entsprechende(n) Ausgabe(n) ein. Dies trifft auch auf die zeitlich
unbeschränkte Veröffentlichung im Internet in der Online-Ausgabe des
Magazins zu. Die Artikel werden online entsprechend urheberrechtlich
gekennzeichnet und mit einen Link zum Autoren versehen.
Gerichtsstand ist Bamberg
Stand: 1. Januar 2010
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